Wird die  Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich  erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter  als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann  der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise  noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der  Reiseveranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen  zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den  Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von  den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem  Reisenden zur Last.  | 
          
          
            Der  Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles  ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und  eventuelle Schäden gering zu halten. Den Reisenden trifft die gesetzliche  Obliegenheit, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Vor  einer Kündigung (§ 651e BGB) ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist  zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter  verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein  besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. 
              Treten  Leistungsstörungen auf, kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder der  Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der  Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu  vertreten hat. 
            Vertragliche  Ansprüche hat der Kunde gem. § 651g I. BGB innerhalb eines Monats nach der  vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich bei dem Reiseveranstalter  geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur  geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert  worden ist. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit  dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrage enden sollte. Hat der Kunde  Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an  dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.  |